Das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein liegt am Oberrhein, zwischen dem schweizerischen Kanton St. Gallen und dem österreichischen Bundesland Vorarlberg. Als viertkleinster Staat Europas - ca. 30.000 Einwohner leben auf 160 Quadratkilometern - ist es einer der attraktivsten Wirtschaftsstandorte Europas geworden, was insbesondere der grossen politischen und wirtschaftlichen Stabilität des Landes, dem hohen Ausbildungsgrad der Bevölkerung sowie seiner liberalen Wirtschaftspolitik zu verdanken ist.

Bei einer konstant niedrigen Arbeitslosenquote (in den letzten 20 Jahren konstant unter 2 %) sind nunmehr ca. 1,6 % der Erwerbstätigen im 1. Sektor (Land- und Forstwirtschaft) tätig, knapp 46,8% im 2. Sektor (Industrie und Gewerbe) und ca. 51,6 % im 3. Sektor (Dienstleistungsbereich). Über ein Drittel der Arbeitsplätze wird mit Arbeitnehmern aus dem benachbarten Ausland besetzt.

Das Fürstentum Liechtenstein ist gemäss der Verfassung von 1921 eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist sowohl im Fürsten als auch im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt.


Aspekte des liechtensteinischen Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein ist in erster Linie im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20.1.1926 (1) sowie im Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG) vom 10.4.1928 (2) geregelt.

Das PGR sieht folgende Rechtsformen für Verbandspersonen vor:

  • den Verein
  • die Aktiengesellschaft
  • die Kommanditgesellschaft
  • die Anteilsgesellschaft
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • die Genossenschaft
  • die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
  • die Anstalt
  • die Stiftung


Repräsentanz


Liechtensteinische Verbandspersonen haben einen im Inlande (FL) wohnenden Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedsstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.

1) LGBl 1926, Nr. 4, siehe auch Revision des PGR vom 15.4.1980, LGBl 1980, 
Nr. 39
2) LGBl 1928, Nr. 6